Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Errichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen

SächsVgKVO

§ 2 Vergabekammern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVgKVO/2#abs-1 (1) Die Vergabekammern Sachsen werden bei der Landesdirektion Sachsen eingerichtet. Zur geschäftsmäßigen Erledigung der Aufgaben der Vergabekammern Sachsen wird bei der Landesdirektion Sachsen eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Vergabekammern obliegt dem Staatsministerium des Innern. Die Aufsicht über die Beschäftigten der Geschäftsstelle obliegt der Landesdirektion Sachsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVgKVO/2#abs-2 (2) Einer Vergabekammer gehören der Vorsitzende, mindestens zwei hauptamtliche Beisitzer und mindestens vier ehrenamtliche Beisitzer an; die ehrenamtlichen Beisitzer können auch mehreren Vergabekammern angehören. Die Vergabekammer entscheidet in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, einem hauptamtlichen Beisitzer und einem ehrenamtlichen Beisitzer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVgKVO/2#abs-3 (3) Je ein ehrenamtlicher Beisitzer wird von den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern sowie von der Architekten- und der Ingenieurkammer vorgeschlagen. Wird innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesdirektion Sachsen kein Vorschlag eingereicht oder ist die vorgeschlagene Person nicht geeignet, wählt die Landesdirektion Sachsen ersatzweise eine geeignete Person aus der gewerblichen Wirtschaft oder der Wirtschaftsverwaltung aus.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVgKVO/2#abs-4 (4) Die Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Vergabekammern werden von der Landesdirektion Sachsen für eine Amtszeit von 5 Jahren bestellt. Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVgKVO/2#abs-5 (5) Der Vorsitzende der Vergabekammer wird im Verhinderungsfall von einem hauptamtlichen Beisitzer vertreten, der die Befähigung zum Richteramt hat.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVgKVO/2#abs-6 (6) Die Vergabekammer gibt sich mit Genehmigung der Landesdirektion Sachsen eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese im Sächsischen Amtsblatt. Bestehen mehrere Vergabekammern, geben sie sich eine gemeinsame Geschäftsordnung; Satz 1 gilt entsprechend.

§ 1 § 3