Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Versammlungsgesetz
SächsVersG§ 20 Begriff
Stand: 26.08.2026
Eine Versammlung in geschlossenen Räumen liegt vor, wenn sie durch bauliche Anlagen oder sonstige Begrenzungen von der Allgemeinheit abgeschirmt ist und sie kein erhöhtes Gefährdungspotential für das räumliche Umfeld entfaltet.