Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz
SächsVermKatG§ 20 Beliehene
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/20#abs-1 (1) Auf Antrag bestellt die obere Vermessungsbehörde im Freistaat Sachsen freiberuflich tätige Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sind Beliehene.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/20#abs-2 (2) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben ihr Amt persönlich auszuüben sowie ihre Aufgaben und Pflichten in angemessener Zeit, unparteiisch, gewissenhaft und zuverlässig zu erfüllen. Sie sind berechtigt, das Wappen des Freistaates Sachsen auf ihrem Amtsschild zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/20#abs-3 (3) Klagen gegen Verwaltungsakte oder deren Ablehnung oder Unterlassung sind gegen die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu richten, die oder der sie erlassen, abgelehnt oder unterlassen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/20#abs-4 (4) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben im angemessenen Umfang an der Ausbildung von Personen im Rahmen von vermessungstechnischen Ausbildungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Ausbildungsvorschriften mitzuwirken.