Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz

SächsVermKatG

§ 19 Katastervermessung und Abmarkung in besonderen Fällen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/19#abs-1 (1) Ist bei Katastervermessungen die Grenze des Freistaates Sachsen einzubeziehen, darf die Bestimmung und Abmarkung der Landesgrenze nur durch die obere Vermessungsbehörde erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/19#abs-2 (2) Die untere Vermessungsbehörde ist befugt, Katastervermessungen und Abmarkungen zur Änderung von Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs- oder Flurgrenzen sowie Sonderungen zur Zerlegung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze zur Führung der Lagebezeichnung im Liegenschaftskataster durchzuführen.

§ 18 § 20