Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz
SächsVermKatG§ 19 Katastervermessung und Abmarkung in besonderen Fällen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/19#abs-1 (1) Ist bei Katastervermessungen die Grenze des Freistaates Sachsen einzubeziehen, darf die Bestimmung und Abmarkung der Landesgrenze nur durch die obere Vermessungsbehörde erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVermKatG/19#abs-2 (2) Die untere Vermessungsbehörde ist befugt, Katastervermessungen und Abmarkungen zur Änderung von Kreis-, Gemeinde-, Gemarkungs- oder Flurgrenzen sowie Sonderungen zur Zerlegung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze zur Führung der Lagebezeichnung im Liegenschaftskataster durchzuführen.