(1) Einstellungsbehörde ist das Staatsministerium für Regionalentwicklung.
(2) Ausbildungsbehörde ist der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen.
(3) Ausbildungsstellen sind die Stellen, denen der Referendar auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplanes für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (Anlage 7) zur praktischen und theoretischen Ausbildung zugewiesen wird.