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§ 25 SächsVermGeoAPO (Sachsen) — Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einstellungsbehörde ist das Staatsministerium für Regionalentwicklung.

(2) Ausbildungsbehörde ist der Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen.

(3) Ausbildungsstellen sind die Stellen, denen der Referendar auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplanes für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 (Anlage 7) zur praktischen und theoretischen Ausbildung zugewiesen wird.