Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Vergabegesetz

SächsVergabeG

§ 4 Freihändige Vergabe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVergabeG/4#abs-1 (1) Der Höchstwert für eine freihändige Vergabe nach § 3 Abs. 5 Buchst. i VOL/A wird auf 25 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) festgesetzt. Freihändige Vergaben nach § 3 Abs. 5 VOB/A * sind bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von 25 000 EUR (ohne Umsatzsteuer) zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVergabeG/4#abs-2 (2) Die Beschaffung preisgebundener Schulbücher kann, wenn der Auftragswert nach § 100 Abs. 1 GWB nicht erreicht wird, durch eine freihändige Vergabe erfolgen.

§ 3 § 5