Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz

SächsVerfGHG

§ 9 Kammern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/9#abs-1 (1) Der Verfassungsgerichtshof beruft für die Dauer eines Geschäftsjahres mehrere Kammern. Jede Kammer besteht aus zwei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern und einem anderen Mitglied.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/9#abs-2 (2) Der Verfassungsgerichtshof beschließt vor Beginn eines Geschäftsjahres für dessen Dauer die Zahl und Zusammensetzung der Kammern sowie die Verteilung der auf sie zu übertragenden Verfassungsbeschwerden.

§ 8 § 10