Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
SächsVerfGHG§ 46 Aufwandsentschädigung, Reisekostenvergütung, Unfallfürsorge
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/46#abs-1 (1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident erhalten erhöhte Aufwandsentschädigungen. Die stellvertretenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten eine Aufwandsentschädigung für jeden Kalendermonat, in dem sie tätig geworden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/46#abs-2 (2) Das Nähere über die Aufwandsentschädigungen regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/46#abs-3 (3) Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten bei Dienstreisen Reisekostenvergütung nach der höchsten Klasse und Stufe des Sächsischen Reisekostengesetzes .
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVerfGHG/46#abs-4 (4) Wird ein nicht berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofes durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung des § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und der §§ 33 bis 38 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 510), in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.