Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz
SächsVerfGHG§ 12 Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige
Stand: 26.08.2026
Für die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 7 Nummer 9 die Vorschriften der Strafprozessordnung , in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.