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§ 12 SächsVerfGHG (Sachsen) — Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständige

Sächsisches Verfassungsgerichtshofsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 7 Nummer 9 die Vorschriften der Strafprozessordnung , in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.