Für die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 7 Nummer 9 die Vorschriften der Strafprozessordnung , in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.
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Für die Vernehmung von Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen gelten in den Fällen des § 7 Nummer 9 die Vorschriften der Strafprozessordnung , in den übrigen Fällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend.