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SächsVStättVO

§ 41 Brandsicherheitswache, Rettungsdienst

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/41#abs-1 (1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/41#abs-2 (2) Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die örtliche Brandschutzbehörde dem Betreiber bestätigt, dass er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache übernehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/41#abs-3 (3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5 000 Besuchern sind dem Träger des Rettungsdienstes gemäß § 3 Nummer 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, rechtzeitig anzuzeigen.

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