Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Versammlungsstättenverordnung

SächsVStättVO

§ 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/34#abs-1 (1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/34#abs-2 (2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/34#abs-3 (3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/34#abs-4 (4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.

§ 33 § 35