Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Versammlungsstättenverordnung

SächsVStättVO

§ 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/33#abs-1 (1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/33#abs-2 (2) Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/33#abs-3 (3) Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/33#abs-4 (4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/33#abs-5 (5) Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen; natürlicher Pflanzenschmuck muss frisch sein. Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/33#abs-6 (6) Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/33#abs-7 (7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist freizuhalten.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/33#abs-8 (8) Materialien müssen von Zündquellen, wie Scheinwerfern und Heizstrahlern, so weit entfernt sein, dass das Material nicht unzulässig erwärmt wird und brennbares Material nicht entzündet werden kann.

§ 32 § 34