Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Versammlungsstättenverordnung
SächsVStättVO§ 19 Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/19#abs-1 (1) Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/19#abs-2 (2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1 000 m² Grundfläche müssen Wandhydranten für die Feuerwehr in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein. Im Einvernehmen mit der örtlichen Brandschutzbehörde kann auf Wandhydranten verzichtet oder können anstelle von Wandhydranten trockene Löschwasserleitungen zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/19#abs-3 (3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3 600 m² Grundfläche müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche haben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/19#abs-4 (4) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit automatischer Feuerlöschanlage zulässig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/19#abs-5 (5) Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/19#abs-6 (6) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m² eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/19#abs-7 (7) Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSt%C3%A4ttVO/19#abs-8 (8) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmeldezentrale angeschlossen sein.