Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsschutzgesetz
SächsVSG§ 4 Allgemeine Befugnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/4#abs-1 (1) Soweit nicht besondere Bestimmungen gelten, darf das Landesamt für Verfassungsschutz Informationen einschließlich personenbezogener Daten auch ohne Kenntnis der betroffenen Person erheben, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist
1. zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 2,
2. zur Erforschung, Gewinnung und Bewertung der Quellen, die zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind, oder
3. zum Schutz seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände sowie Quellen gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten.
Werden personenbezogene Daten bei betroffenen Personen mit ihrer Kenntnis erhoben, sind sie auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen, und der Erhebungszweck ist anzugeben. Informationen, die nach § 18 Absatz 1 Satz 1 gespeicherte Angaben belegen, dürfen auch erhoben werden, wenn darin weitere personenbezogene Daten zu Personen enthalten sind, deren Speicherung nach § 18 Absatz 1 Satz 1 unzulässig wäre. Die gezielte Erhebung personenbezogener Daten, die Personen betreffen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/4#abs-2 (2) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse gegenüber anderen Behörden und Dienststellen stehen dem Landesamt für Verfassungsschutz nicht zu. Es darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen es selbst nicht befugt ist.