Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsschutzgesetz
SächsVSG§ 38 Unterrichtung des zuständigen Ausschusses im Landtag
Stand: 26.08.2026
Das Staatsministerium des Innern unterrichtet den zuständigen Ausschuss im Landtag jährlich über die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz. Die Unterrichtung über Verschlusssachen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bleibt der Parlamentarischen Kontrollkommission vorbehalten.