Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsschutzgesetz

SächsVSG

§ 38 Unterrichtung des zuständigen Ausschusses im Landtag

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das Staatsministerium des Innern unterrichtet den zuständigen Ausschuss im Landtag jährlich über die allgemeine Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz. Die Unterrichtung über Verschlusssachen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes bleibt der Parlamentarischen Kontrollkommission vorbehalten.

§ 37 § 39