Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Verfassungsschutzgesetz
SächsVSG§ 1 Zuständigkeit, Organisation
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/1#abs-1 (1) Das Landesamt für Verfassungsschutz ist zuständig für die Zusammenarbeit des Freistaates Sachsen mit dem Bund und den anderen Ländern in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/1#abs-2 (2) Verfassungsschutzbehörden anderer Länder dürfen im Freistaat Sachsen nur im Einvernehmen mit dem Landesamt für Verfassungsschutz und nur nach Maßgabe dieses Gesetzes tätig werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsVSG/1#abs-3 (3) Das Landesamt für Verfassungsschutz und Polizeidienststellen dürfen einander nicht angegliedert werden.