Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Unfallentschädigungsverordnung
SächsUnfEntschVO§ 7 Helm- und Schwimmtaucher (§ 1 Abs. 1 Nr. 6)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUnfEntschVO/7#abs-1 (1) Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Helmtauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Helmtaucher. Beamte, die zu Unterwasserarbeiten mit einem Leichttauchgerät ausgebildet, in Übung gehalten oder eingesetzt werden, sind Schwimmtaucher.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUnfEntschVO/7#abs-2 (2) Besonders gefährlicher Tauchdienst ist jede Dienstverrichtung
1. des Helmtauchers vom Schließen bis zum Öffnen des Helmfensters und
2. des Schwimmtauchers vom Aufsetzen bis zum Absetzen der Schwimmmaske.