Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Unfallentschädigungsverordnung
SächsUnfEntschVO§ 6 Besonders gefährdetes fliegendes Personal während des Flugdienstes (§ 1 Abs. 1 Nr. 5)
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUnfEntschVO/6#abs-1 (1) Flugdienst ist jeder Aufenthalt, der an Bord eines Luftfahrzeuges zur Durchführung eines Flugauftrages oder eines sonstigen dienstlichen Auftrages vom Beginn des Starts bis zur Beendigung der Landung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUnfEntschVO/6#abs-2 (2) Der Start beginnt nach der Freigabe zum Start oder aus eigenem Entschluss des verantwortlichen Luftfahrzeugführers mit der Bewegung des Luftfahrzeuges zum Zwecke des Abhebens und endet mit Erreichen der Reiseflughöhe oder der durch Flugauftrag vorgeschriebenen Mindestflughöhe. Die Landung beginnt mit der Freigabe zur Landung oder aus eigenem Entschluss des verantwortlichen Luftfahrzeugführers und endet bei Starrflüglern mit dem Verlassen der Start- und Landebahn, bei Drehflüglern mit dem Aufsetzen oder dem Ausrollen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUnfEntschVO/6#abs-3 (3) Zum Flugdienst gehören auch
1. bei Luftfahrzeugen mit Strahl- oder Turbinenantrieb
a)
das Rollen, Schweben oder Anschwimmen von der Park- zur Startposition und das Rollen, Schweben oder Abschwimmen nach dem Verlassen der Start- und Landebahn oder des Landepunktes zur Parkposition,
b)
der Betrieb im Stand vom Anlassen des Triebwerkes bis zum Stillstand des Triebwerkes und die Bewegung bei laufendem Triebwerk zum Zwecke von Funktionsprüfungen oder Positionswechsel,
2. bei Starrflüglern mit Kolbentriebwerk das Rollen auf nicht ordnungsgemäß ausgebauter und befestigter Oberfläche, die nicht durch Angehörige des Flugbetriebspersonals oder durch einen Luftfahrzeugführer vorher erkundet ist,
3. im Luftnotfall der Absprung mit dem Fallschirm und
4. im Luftrettungsdienst oder in der Ausbildung dazu Dienstverrichtungen im Gefahrenbereich der Rotoren eines Drehflüglers oder beim Abseilen oder Aufseilen an einem Drehflügler.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUnfEntschVO/6#abs-4 (4) Angehörige des besonders gefährdeten fliegenden Personals sind Beamte, die
1. zur Besatzung eines Starrflüglers mit Strahl- oder Turbinenantrieb gehören,
2. in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten stehen oder auf einen anderen Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,
3. zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung oder zum Prüfpersonal für die Abnahme fliegerischer Prüfungen gehören,
4. Dienstverrichtungen nach Absatz 3 vornehmen,
5. einen besonders gefährlichen Auftrag (Absatz 5) durchführen oder
6. zur Besatzung eines Luftfahrzeuges gehören, das sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder Betriebszustand (Absatz 6) befindet.
Für Beamte, die auf Grund eines dienstlich erteilten Auftrages in einem Luftfahrzeug des Bundes, eines Landes oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gilt Satz 1 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUnfEntschVO/6#abs-5 (5) Ein besonders gefährlicher Auftrag im Sinne von Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 liegt vor bei vorgeschriebenen Flügen
1. in einer Flughöhe von weniger als 500 Meter über Grund,
2. mit Verlastung oder Abwurf von Gegenständen,
3. im Luftrettungseinsatz, dessen Durchführung mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden ist,
4. im Langsamflug, Kunstflug oder Verbandsflug,
5. zur Durchführung von Messungen im Rahmen der Flugsicherung oder Wettererkundung (Messflug),
6. im Gebirge bei einem seitlichen Abstand von weniger als 20 Meter zu einer Steilwand,
7. zur Erprobung oder zum Nachfliegen von neuen Luftfahrzeugtypen oder Luftfahrzeugen im Rahmen einer beabsichtigten Änderung des bisherigen Verwendungszwecks,
8. zur Abnahme von neuen Luftfahrzeugen,
9. zur Überprüfung von überholten Luftfahrzeugen oder neuen oder erneuerten wesentlichen Luftfahrzeugteilen,
10. zur Durchführung von Triebwerks- und Geräteerprobungen.
Einem besonders gefährlichen Auftrag im Sinne der Nummern 1, 3, 4 und 6 stehen die Fälle gleich, in denen sich abweichend von dem erteilten Flugauftrag die Notwendigkeit der dort bezeichneten Flugarten erst nach dem Start auf Grund der die Flugbedingungen beeinflussenden Umstände ergibt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUnfEntschVO/6#abs-6 (6) Ein besonders gefährlicher Flug- oder Betriebszustand im Sinne von Absatz 4 Satz 1 Nr. 6 liegt vor
1. für die Dauer des Start- und Landevorganges (Absatz 2),
2. für die Dauer eines zur Durchführung des Flugauftrages notwendigen Durchfliegens von Schlechtwettergebieten, wenn das Luftfahrzeug nach Instrumentenflugregeln fliegen muss, oder
3. wenn das Luftfahrzeug steuerungsunfähig ist.