Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Umweltinformationsgesetz

SächsUIG

§ 12a Zugang von Landkreisen und Kreisfreien Städten zu staatlichen Umweltdaten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu den vorhandenen digitalen Daten der staatlichen Umweltverwaltung, soweit Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen; sie sind von der Zahlung von Kosten für die Übermittlung und Nutzung befreit.

§ 12 § 13