Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zu den vorhandenen digitalen Daten der staatlichen Umweltverwaltung, soweit Rechtsvorschriften oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen; sie sind von der Zahlung von Kosten für die Übermittlung und Nutzung befreit.