Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz SächsUHaftVollzG § 85 Aufsichtsbehörde Stand: 26.08.2026 Sachsen Aufsichtsbehörde für die Anstalt ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.