Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
SächsUHaftVollzG§ 83 Mitverantwortung der Untersuchungsgefangenen
Stand: 26.08.2026
Den Untersuchungsgefangenen soll ermöglicht werden, Mitverantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse wahrzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.