Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
SächsUHaftVollzG§ 63 Verfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/63#abs-1 (1) Der Sachverhalt ist zu klären. Hierbei sind sowohl belastende als auch entlastende Umstände zu ermitteln. Die oder der betroffene Untersuchungsgefangene wird gehört. Sie oder er wird darüber unterrichtet, welche Verfehlungen ihr oder ihm zur Last gelegt werden. Sie oder er ist darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich zu äußern. Die Erhebungen werden in einer Niederschrift festgelegt; die Einlassung der oder des Untersuchungsgefangenen wird vermerkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/63#abs-2 (2) In geeigneten Fällen können zur Abwendung von Disziplinarmaßnahmen im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung bei Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Haftraum in Betracht. Erfüllt die oder der Untersuchungsgefangene die Vereinbarung, ist die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme aufgrund dieser Verfehlung unzulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/63#abs-3 (3) Mehrere Verfehlungen, die gleichzeitig zu beurteilen sind, werden durch eine Entscheidung geahndet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/63#abs-4 (4) Bei schweren Verfehlungen soll sich die Anstaltsleitung vor der Entscheidung mit Personen besprechen, die an der Betreuung der Untersuchungsgefangenen mitwirken.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/63#abs-5 (5) Vor der Anordnung von schwerwiegenden Disziplinarmaßnahmen gegen eine Untersuchungsgefangene oder einen Untersuchungsgefangenen, die oder der sich in ärztlicher Behandlung befindet, ist eine Ärztin oder ein Arzt zu hören.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/63#abs-6 (6) Vor der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme erhält die oder der Untersuchungsgefangene Gelegenheit, sich zu dem Ergebnis der Ermittlungen und der beabsichtigten Disziplinarmaßnahme zu äußern. Die Entscheidung wird der oder dem Untersuchungsgefangenen von der Anstaltsleitung mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/63#abs-7 (7) Die Anordnung einer Disziplinarmaßnahme ist der Verteidigerin oder dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen.