Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
SächsUHaftVollzG§ 35 Überwachung der Gespräche
Stand: 26.08.2026
Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 34 Abs. 5 gilt entsprechend. § 87 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.