Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz

SächsUHaftVollzG

§ 12 Unterbringung während der Einschlusszeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/12#abs-1 (1) Die Untersuchungsgefangenen werden in ihren Hafträumen einzeln untergebracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/12#abs-2 (2) Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig

1. mit Zustimmung der Untersuchungsgefangenen oder

2. wenn eine Untersuchungsgefangene oder ein Untersuchungsgefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUHaftVollzG/12#abs-3 (3) Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.

§ 11 § 13