Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade
SächsUAGrVO§ 2 Formelle Genehmigungsvoraussetzungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAGrVO/2#abs-1 (1) Dem Antrag auf Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades in einen inländischen sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. eine Kopie der Urschrift der Urkunde über die Verleihung des Hochschulgrades in von einer deutschen Behörde amtlich oder einem deutschen Notar notariell beglaubigter Form;
2. eine Kopie der Urschrift der Fächer- und Notenübersicht (Beilage zum Diplom) in amtlich oder notariell beglaubigter Form;
3. eine Kopie der Übersetzung der nach den Nummern 1 und 2 vorzulegenden Nachweise in die deutsche Sprache in amtlich oder notariell beglaubigter Form. Die Übersetzung muss von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt worden sein. Bei doppelsprachigen Urkunden ist die Landessprache des Herkunftslandes maßgeblich. Die Übersetzung kann auch als Urschrift vorgelegt werden;
4. eine Kopie der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG in amtlich oder notariell beglaubigter Form;
5. bei Namensänderungen die Kopie eines amtlichen Nachweises darüber in amtlich oder notariell beglaubigter Form;
6. eine Erklärung darüber, ob zu einem früheren Zeitpunkt ein Umwandlungsantrag bereits im Freistaat Sachsen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gestellt worden ist;
7. ein tabellarischer Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des Bildungs- und Berufsweges und
8. eine Kopie der Meldebestätigung über die Hauptwohnung im Freistaat Sachsen in amtlich oder notariell beglaubigter Form. Die Meldebescheinigung kann auch als Urschrift vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAGrVO/2#abs-2 (2) Weitere Dokumente sind auf Anforderung vorzulegen, wenn die Prüfung des Antrages dies erfordert.