Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Verordnung über die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade

SächsUAGrVO

§ 1 Zuständigkeit, Führung umgewandelter Hochschulgrade

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAGrVO/1#abs-1 (1) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst ist zuständig für die Umwandlung ausländischer Hochschulgrade in inländische zugunsten der Berechtigten nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge ( Bundesvertriebenengesetz – BVFG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1999). Über die Umwandlung des Hochschulgrades wird eine Urkunde ausgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsUAGrVO/1#abs-2 (2) Eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Urkunde über die Umwandlung eines ausländischen Hochschulgrades in einen inländischen berechtigt den Inhaber des Grades auch im Freistaat Sachsen zur Führung des umgewandelten Grades, solange die Umwandlung nicht aufgehoben wurde oder die Urkunde an das Bundesland zurückgegeben worden ist, das die Urkunde ausgestellt hat.

§ 2