Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Trennungsgeldverordnung

SächsTGV

§ 9 Verfahren, Verwaltungsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTGV/9#abs-1 (1) Das Trennungsgeld wird auf Antrag, der innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren schriftlich zu stellen ist, bewilligt. Die Frist für die Antragstellung beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld zusteht. Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich abgerechnet und gezahlt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTGV/9#abs-2 (2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldbewilligung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTGV/9#abs-3 (3) Der Zustimmung der Obersten Dienstbehörde bedürfen:

1. die Gewährung von Trennungsgeld in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 14,

2. die Weiterbewilligung von Trennungsgeld nach § 2 Abs. 2 Satz 3,

3. die Weiterbewilligung von Trennungsgeld nach § 3 über die Dauer von zwei Jahren hinaus.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTGV/9#abs-4 (4) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium der Finanzen.

§ 8 § 10