(1) Das Trennungsgeld wird auf Antrag, der innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren schriftlich zu stellen ist, bewilligt. Die Frist für die Antragstellung beginnt jeweils mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Trennungsgeld zusteht. Das Trennungsgeld wird monatlich nachträglich abgerechnet und gezahlt.
(2) Der Berechtigte hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Trennungsgeldbewilligung vorliegen, insbesondere hat er das fortwährende Bemühen um eine Wohnung (§ 2 Abs. 1) zu belegen.
(3) Der Zustimmung der Obersten Dienstbehörde bedürfen:
1. die Gewährung von Trennungsgeld in den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 14,
2. die Weiterbewilligung von Trennungsgeld nach § 2 Abs. 2 Satz 3,
3. die Weiterbewilligung von Trennungsgeld nach § 3 über die Dauer von zwei Jahren hinaus.
(4) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt das Staatsministerium der Finanzen.