Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Trennungsgeldverordnung

SächsTGV

§ 2a Begriffsbestimmungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTGV/2a#abs-1 (1) Das Einzugsgebiet umfasst das Gebiet, das auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTGV/2a#abs-2 (2) Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als drei Stunden beträgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTGV/2a#abs-3 (3) Berechtigte, die

1. mit einem Verwandten bis zum vierten Grad, einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewähren oder

2. mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedürfen,

sind den Berechtigten, die mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft leben, in den in dieser Verordnung näher bezeichneten Fällen gleichgestellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsTGV/2a#abs-4 (4) Eine Wohnung im Sinne dieser Verordnung besteht aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, Ausguss und Toilette.

§ 2 § 3