Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßenverkehrsrechtsgesetz
SächsStrVRG§ 15 Zuständigkeit des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr
Stand: 26.08.2026
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr erfüllt alle Aufgaben, die die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung den höheren Verwaltungsbehörden zuweist. Darüber hinaus ist es zuständig für
1. die Anordnung von Übermittlungssperren (§ 43 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ),
2. die Genehmigung von Ausnahmen von allen Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 70 Absatz 1 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ) und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (§ 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ),
3. die Aufsicht über Fahrzeughalter, die die Hauptuntersuchung an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen, wenn sie bis zum 1. Juni 1998 anerkannt waren (§ 72 Absatz 2 Nummer 7 Satz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ),
4. die amtliche Anerkennung von und Aufsicht über Überwachungsorganisationen (Nummer 1 und 9 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ),
5. die Entgegennahme von Meldungen der Technischen Prüfstelle und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen über ihre Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (Nummer 4.1 Satz 2 und 3 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ),
6. die Zustimmung zur Betrauung von Prüfingenieuren bei den Überwachungsorganisationen mit der Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgasuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen und Abnahmen des Ein- oder Anbaus nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Nummer 3.7 und 4.1.3 der Anlage VIIIb zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ),
7. die Anerkennung von Stellen zur Durchführung von Schulungen für Gassystemeinbauprüfungen, wiederkehrende und sonstige Gasanlagenprüfungen und die Entgegennahme von Meldungen über Schulungsstätten (Nummer 7.1 Buchstabe g und Nummer 7.2 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ),
8. die Aufsicht über die Schulung der für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen und Untersuchungen der Abgase (Nummer 8.2 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) und von Gassystemeinbauprüfungen oder wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen (Nummer 8.2 der Anlage XVIIa zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ) verantwortlichen Personen und Fachkräfte von Kraftfahrzeugwerkstätten,
9. die Entgegennahme der Meldungen über Schulungsstätten (Nummer 7.2 der Anlage VIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ),
10. die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen (Nummer 1.1 der Anlage XVIIIc zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ),
11. die Entgegennahme der Meldungen über Schulungsstätten (Nummer 8.2 der Anlage XVIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) und Aufsicht über die Schulungen (Nummer 9.2 der Anlage XVIIId zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ),
12. die Anerkennung von mit dem Einbau und der Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern befassten Fahrzeugherstellern, Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern und Beauftragten der Hersteller und die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung (§ 57d Absatz 4 und 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ),
13. Stellungnahmen im Rahmen von Anhörungen durch andere Bundesländer (§ 70 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ).