Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz
SächsStrG§ 9a Duldungspflichten im Interesse der unerheblichen baulichen Umgestaltung und der Unterhaltung
Stand: 02.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/9a#abs-1 (1) Soweit es zur unerheblichen baulichen Umgestaltung und Unterhaltung einer Straße erforderlich ist, haben Grundstückseigentümer und andere zum Grundstücksbesitz berechtigte Personen, insbesondere Anlieger und Hinterlieger, zu dulden, dass die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. Die Umgestaltungs- und Unterhaltungsarbeiten müssen dem Grundstückseigentümer und anderen zum Grundstücksbesitz berechtigten Personen mindestens vier Wochen vorher von der Straßenbaubehörde angekündigt werden. Die Frist nach Satz 2 kann in dringlichen Fällen angemessen verkürzt werden. In Fällen der unaufschiebbaren Unterhaltung, insbesondere zur Abwehr von Schäden an der Straße oder von Gefahren für die Verkehrssicherheit, kann die Ankündigung auch mündlich unverzüglich erfolgen; sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/9a#abs-2 (2) Für die vorübergehende Inanspruchnahme ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. § 43 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/9a#abs-3 (3) Der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis hat, ohne Anspruch auf Entschädigung, zu dulden, dass die Ausübung seines Rechts durch Arbeiten nach Absatz 1 Satz 1 vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. Auf seine Interessen ist Rücksicht zu nehmen.