Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz

SächsStrG

§ 47 Straßenbaubehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/47#abs-1 (1) Oberste Straßenbaubehörde ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/47#abs-2 (2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörden werden wahrgenommen:

1. für Staatsstraßen vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind, wobei die Unterhaltung und Instandsetzung nach § 48 durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigt werden;

2. für die Kreisstraßen von den Landkreisen, soweit nicht die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten sind und von den Kreisfreien Städten;

3. für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen sowie für Staatsstraßen und Kreisstraßen, soweit ihnen für diese in den Ortsdurchfahrten die Straßenbaulast obliegt, von den Gemeinden.

§ 46 § 48