Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz
SächsStrG§ 45 Straßenbaulast Dritter
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/45#abs-1 (1) § 44 gilt nicht, soweit die Straßenbaulast aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/45#abs-2 (2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.