Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz

SächsStrG

§ 45 Straßenbaulast Dritter

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/45#abs-1 (1) § 44 gilt nicht, soweit die Straßenbaulast aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen anderen Trägern obliegt oder übertragen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStrG/45#abs-2 (2) Bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen Dritter zur Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen die Straßenbaulast als solche unberührt.

§ 44 § 46