Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Straßengesetz

SächsStrG

§ 15 Beschränkungen des Gemeingebrauchs

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Gemeingebrauch kann durch die Straßenbaubehörden vorübergehend beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes der Straße notwendig ist. Die Beschränkungen sind von der Straßenbaubehörde durch Verkehrszeichen und -einrichtungen kenntlich zu machen. Die Straßenverkehrsbehörde ist über wesentliche Beschränkungen zu unterrichten.

§ 14 § 16