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§ 15 SächsStrG (Sachsen) — Beschränkungen des Gemeingebrauchs

Sächsisches Straßengesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Gemeingebrauch kann durch die Straßenbaubehörden vorübergehend beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes der Straße notwendig ist. Die Beschränkungen sind von der Straßenbaubehörde durch Verkehrszeichen und -einrichtungen kenntlich zu machen. Die Straßenverkehrsbehörde ist über wesentliche Beschränkungen zu unterrichten.