Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Stiftungsgesetz
SächsStiftG§ 8 Satzungsänderung
Stand: 26.08.2026
Im Falle einer Satzungsänderung hat eine bisher steuerbegünstigte Stiftung der Stiftungsbehörde auf Verlangen eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen, dass durch die Satzungsänderung die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.