nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 SächsStiftG (Sachsen) — Satzungsänderung

Sächsisches Stiftungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Falle einer Satzungsänderung hat eine bisher steuerbegünstigte Stiftung der Stiftungsbehörde auf Verlangen eine Bestätigung des zuständigen Finanzamtes vorzulegen, dass durch die Satzungsänderung die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigt wird.