Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Stiftungsgesetz
SächsStiftG§ 6 Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Die Anerkennung einer Stiftung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich mitzuteilen. Sie darf nicht mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden.