Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Stiftungsgesetz

SächsStiftG

§ 4 Kirchliche Stiftungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftG/4#abs-1 (1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, kirchliche Aufgaben zu erfüllen, und

1. von einer Kirche errichtet oder organisatorisch mit einer Kirche verbunden sind oder

2. in der Satzung der kirchlichen Aufsicht unterstellt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftG/4#abs-2 (2) Die Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähige kirchliche Stiftung, deren Aufhebung sowie deren Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung obliegt der Stiftungsbehörde und bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen Kirchenbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftG/4#abs-3 (3) Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck berühren, bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Im Übrigen unterliegen kirchliche Stiftungen keiner staatlichen Aufsicht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftG/4#abs-4 (4) Für kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die kirchlichen Vorschriften und die Staatskirchenverträge.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStiftG/4#abs-5 (5) Die Bestimmungen über kirchliche Stiftungen gelten entsprechend für Stiftungen

1. jüdischer Religionsgemeinschaften und

2. anderer Religionsgemeinschaften,

die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

§ 3 § 5