Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Strafvollzugsgesetz
SächsStVollzG§ 13 Wohngruppenvollzug
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/13#abs-1 (1) Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere. Er ermöglicht den dort untergebrachten Gefangenen, ihren Vollzugsalltag weitgehend selbständig zu regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/13#abs-2 (2) Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich mit bis zu 16 Gefangenen eingerichtet, zu dem neben den Hafträumen weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten betreut.