Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Strafvollzugsgesetz
SächsStVollzG§ 12 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/12#abs-1 (1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/12#abs-2 (2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn
1. ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist oder
2. es die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erfordert.