Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Strafvollzugsgesetz

SächsStVollzG

§ 12 Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/12#abs-1 (1) Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsStVollzG/12#abs-2 (2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn

1. ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist oder

2. es die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erfordert.

§ 11 § 13