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# § 7 SächsSpkVO (Sachsen) — Anlage in Grundstücken und grundstückgleichen Rechten

Sächsische Sparkassenverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sparkasse kann ihre Mittel in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Wohnungseigentum oder Teileigentum im Geschäftsgebiet anlegen, die

1. ganz oder teilweise dem Geschäftsbetrieb dienen,

2. ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen oder

3. freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung zur Vermeidung von Verlusten, auch außerhalb des Geschäftsgebiets, erworben werden.

(2) Unbebaute Grundstücke können erworben werden, wenn dies zur Bebauung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 oder zur Vermeidung von Verlusten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 dienen soll. Die Sparkasse kann sich zur Durchführung dieser Geschäfte an Einrichtungen anderer Sparkassen oder der Sparkassen-Finanzgruppe beteiligen oder eigene Gesellschaften gründen.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsSpkVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpkVO/7

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