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SächsSpielbG

§ 20 Form, Inhalt und Befristung der Erlaubnis

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/20#abs-1 (1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/20#abs-2 (2) Die Erlaubnis ist zu befristen. Die Mindestdauer der Befristung beträgt bei erstmaliger und bei wiederholter Erteilung der Erlaubnis zehn Jahre. Sie kann frühestens ein Jahr vor ihrem Ablauf wiedererteilt werden. Die Erlaubnis kann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/20#abs-3 (3) Die Erlaubnis muss die Online-Casinospiele, die veranstaltet werden dürfen, bezeichnen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/20#abs-4 (4) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten über

1. die Beschränkung der Werbung,

2. die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und zur Behebung von Glücksspielsucht,

3. die Aufklärung über die durchschnittlichen Ausschüttungsquoten bei den verschiedenen Spielen, die Suchtrisiken der vom Erlaubnisinhaber angebotenen Glücksspiele sowie Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,

4. die Pflichten gegenüber der zuständigen Aufsicht,

5. die sonstigen Pflichten, die bei der Veranstaltung von Online-Casinospielen zu beachten sind,

6. die zivilrechtliche Vereinbarung bei der Veranstaltung von Online-Casinospielen mit anderen Ländern.

§ 19a § 21