Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spielbankengesetz
SächsSpielbG§ 19 Erlaubniserteilung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/19#abs-1 (1) Die Erlaubnis zur Veranstaltung von Online-Casinospielen im Sinne von § 3 Absatz 1a Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 darf nur erteilt werden:
1. dem Freistaat Sachsen, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer privatrechtlichen Gesellschaft, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist, oder
2. einem anderen Land, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer privatrechtlichen Gesellschaft, an der neben dem Freistaat Sachsen ausschließlich ein oder mehrere andere Länder oder andere juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, sofern dies auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens im Sinne von § 22c Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erfolgt.
Der Erlaubnisbehörde ist bei einer gemeinschaftlichen Veranstaltung das abgeschlossene Verwaltungsabkommen nach § 22c Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vorzulegen, aus dem sich die Verantwortlichkeiten für das gemeinsame Angebot sowie die Aufteilung der Bruttospielerträge ergeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/19#abs-2 (2) Über die Erlaubnis entscheidet das Staatsministerium des Innern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpielbG/19#abs-3 (3) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch das Veranstalten von Online-Casinospielen weder der Jugend- und Spielerschutz noch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden, insbesondere wenn
1. die §§ 8a und 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 beachtet werden,
2. der Antragsteller und die von ihm beauftragten verantwortlichen Personen die für die Veranstaltung von Online-Casinospielen erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen und die Gewähr dafür bieten, dass die Veranstaltung von Online-Casinospielen ordnungsgemäß und für die Spielerinnen und Spieler sowie die zuständige Behörde nachvollziehbar durchgeführt wird.