Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Sparkassengesetz SächsSpG § 43 (aufgehoben) Sachsen Außer Kraft: § 43 SächsSpG ist aufgehoben. Die Nummer steht nur noch als Platzhalter „(aufgehoben)“ im Gesetz. Für § 43 SächsSpG liegt kein Text vor. Die Nummer ist im Gesetz nur noch als Platzhalter verzeichnet; einen Text dazu gibt es nicht. Zum Gesetzestext · Entscheidungen zu dieser Norm