Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz

SächsSpAEG

§ 9 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpAEG/9#abs-1 (1) Zentrale Dienststelle nach § 21 desBundesvertriebenengesetzes ist die oberste Eingliederungsbehörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpAEG/9#abs-2 (2) Die unteren Eingliederungsbehörden sind zuständig für:

1. die Gewährung eines Einrichtungsdarlehens mit einem Zuschuß für zurückgelassenen Hausrat nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVFG ,

2. die Gewährung von Eingliederungshilfen nach § 9 Abs. 2 BVFG ,

3. die Entscheidungen über Leistungen nach § 2 des Gesetzes über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz – VertrZuwG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635) in der jeweils geltenden Fassung,

4. die Statusfeststellung nach demBundesvertriebenengesetz.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSpAEG/9#abs-3 (3) Die oberste Eingliederungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nach § 1 Nr. 2 zu bestimmen.

§ 8 § 10