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§ 9 SächsSpAEG (Sachsen) — Zuständigkeit

Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zentrale Dienststelle nach § 21 desBundesvertriebenengesetzes ist die oberste Eingliederungsbehörde.

(2) Die unteren Eingliederungsbehörden sind zuständig für:

1. die Gewährung eines Einrichtungsdarlehens mit einem Zuschuß für zurückgelassenen Hausrat nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVFG ,

2. die Gewährung von Eingliederungshilfen nach § 9 Abs. 2 BVFG ,

3. die Entscheidungen über Leistungen nach § 2 des Gesetzes über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz – VertrZuwG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635) in der jeweils geltenden Fassung,

4. die Statusfeststellung nach demBundesvertriebenengesetz.

(3) Die oberste Eingliederungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nach § 1 Nr. 2 zu bestimmen.