(1) Zentrale Dienststelle nach § 21 desBundesvertriebenengesetzes ist die oberste Eingliederungsbehörde.
(2) Die unteren Eingliederungsbehörden sind zuständig für:
1. die Gewährung eines Einrichtungsdarlehens mit einem Zuschuß für zurückgelassenen Hausrat nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BVFG ,
2. die Gewährung von Eingliederungshilfen nach § 9 Abs. 2 BVFG ,
3. die Entscheidungen über Leistungen nach § 2 des Gesetzes über eine einmalige Zuwendung an die im Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen (Vertriebenenzuwendungsgesetz – VertrZuwG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635) in der jeweils geltenden Fassung,
4. die Statusfeststellung nach demBundesvertriebenengesetz.
(3) Die oberste Eingliederungsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben nach § 1 Nr. 2 zu bestimmen.