Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung
SächsSozVmDAPVO§ 29 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/29#abs-1 (1) Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung auf Antrag einmal wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/29#abs-2 (2) Der Antrag ist an den Prüfungsausschuss zu richten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/29#abs-3 (3) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde.