Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Sozialverwaltung

SächsSozVmDAPVO

§ 29 Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/29#abs-1 (1) Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung auf Antrag einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/29#abs-2 (2) Der Antrag ist an den Prüfungsausschuss zu richten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsSozVmDAPVO/29#abs-3 (3) Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Einstellungsbehörde.

§ 28 § 30